"Gülle- und Gärrestinjektion"
- 9:30 Uhr
Steingruberstraße 5
91746 Weidenbach
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// 24. Mai 2012
"Getreide, Öl- und Eiweißpflanzen sowie Dauerversuche"
- 9:00 bis 12:00 Uhr
02694 Malschwitz OT Dubrauke
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// 30. Mai 2012
"Mit weniger mehr erreichen"
- 20:00 Uhr
Paulsdorfer Straße 6
02894 Reichenbach/Oberlausitz
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// 06. Juni 2012
Sächsischer Direktsaattag der GKB gemeinsam mit unserem Verein
"Kompost und Humusaufbau in der Praxis"
Gaststätte Mahitzschen
Dorfstraße 22
04874 Belgern OT Mahitzschen
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// 12. Juni 2012
"Getreide, Öl- und Eiweißpflanzen"
- 9:00 bis 12:00 Uhr
Nr. 1
02627 Hochkirch OT Pommritz
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// 14. Juni 2012
Sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
"4. Forum zur EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie"
- 9:00 bis 16:30 Uhr
Hörsaal 8
Universitätsstraße 3
04109 Leipzig
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// 14. Juni 2012
"Getreide, Öl- und Eiweißpflanzen"
- 9:00 bis 12:00 Uhr
an der B 169 in Richtung Riesa
am Ortsausgang Salbitz
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- Förderprogramme
- RL Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – AuW (Einstieg 2012 noch möglich!!!)
- RL Natürliches Erbe (NE)
- RL Land- und Ernährungswirtschaft (LuE)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) - Auszug
Ausfertigungsdatum: 17.03.1998
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist
Den vollständigen Text des Gesetzes finden Sie hier:
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß
1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4. Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.
(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
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Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik
vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
Den vollständigen Text der sogenannten EU-Wasserrahmenrichtlinie finden Sie hier:
Der Freistaat Sachsen hat im Rahmen der Anhörung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie ein Hintergrunddokument erstellt. Dieses können Sie hier einsehen:
Konkret können für jede Flussgebietseinheit im Maßnahmenprogrammentwurf die entsprechenden Maßnahmen eingesehen werden. Im Deckblatt kann das für sich betroffene Gewässer eingesehen werden, um dann die Suche im Maßnahmenprogrammentwurf zu erleichtern. Das Deckblatt finden Sie hier:
Der Entwurf der Maßnahmenprogramme finden Sie hier:
2. Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-
Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
(sog. Erosionsschutzkataster)
Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
(sog. Erosionsschutzkataster)
vom 19. Februar 2009
Über die Aussenstellen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wurde im Infodienst Landwirtschaft 03/2009 über die Änderung der o.g. Verordnung informiert. Nachfolgend ist auszugweise der Inhalt des sog. Erosionsschutzkatasters aufgeführt.
Ab 01. Juli 2010 gelten neue Bestimmungen zur Erosionsvermeidung auf Flächen mit hoher potenzieller Erosionsgefährdung (Wasser- und Winderosion). Sie sind in der o.g. Verordnung festgelegt worden.
Bisher gilt auf mindestens 40 Prozent der Flächen eines Betriebes vom 01. Dezember bis zum 15. Februar ein generelles Pflugverbot. Bei dieser pauschalen Regelung spielt es keine Rolle, ob Ackerflächen besonders erosionsgefährdet sind oder nicht. Die CC-Anforderungen zum Erosionsschutz nach der DirektZahlVerpflV gelten künftig ausschließlich auf besonders erosionsgefährdeten Flächen, die in einem Erosionskataster ausgewiesen werden. Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung erfolgt auf Basis des Feldblocks. Die Bekanntgabe der nach CC besonders erosionsgefährdeten Ackerflächen und deren Erosionsgefährdungsklasse erfolgt erstmals im Jahr 2010 auf der Antrags-CD, die mit den sonstigen Unterlagen für den Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung durch die Aussenstellen des LfULG ab März 2010 herausgegeben wird. Die Daten werden ebenfalls ab März 2010 in der Internet-Anwendung "Online-GIS" eingestellt.
Ab Juli 2010 gelten für erosionsgefährdete Flächen folgende Bewirtschaftungsauflagen:
- Wassererosionsgefährdungsklasse 1
- vom 01. Dezember bis 15. Februar Pflugverbot
- nach der Ernte gepflügte Flächen sind bis zum 01. Dezember einzusäen
- die Auflagen gelten nicht bei Bewirtschaftung der Flächen quer zum Hang
- Wassererosionsgefährdungsklasse 2
- vom 01. Dezember bis zum 15. Februar Pflugverbot
- vom 16. Februar bis 30. November Pfluganwendung nur bei unmittelbar folgender Aussaat
- Pflugverbot vor der Aussaat von Reihenkulturen (z.B. Rüben, Mais)
- Winderosionsgefährdungsklasse
- ab 01. März Pflugverbot
- nach 01. März Pflug nur gestattet bei unmittelbar folgender Aussaat
- bei Reihenkulturen generelles ganzjähriges Pflugverbot, sofern nicht vor dem 01. Dezember 2,50 m breite Grünstreifen quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden
- Pflugeinsatz bei Kartoffeln nur erlaubt, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden
Mit den neuen CC-Anforderungen werden lediglich Mindeststandards zum Bodenschutz umgesetzt. Diese tragen dazu bei, auf den stark gefährdeten Ackerflächen den notwendigen Erosionsschutz zu sichern.
Eine tabellarische Übersicht vermittelt einfach, welche Anforderungen bzw. Auflagen zukünftig zu beachten sind. Die Übersicht finden Sie hier:
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007)
- Auszug
SächsABl. Jg. 2007 Bl.-Nr. 49 S. 1694, ber. 2008 S. 228 Gkv-Nr.: 5563-V07.8
Fassung gültig ab: 01.10.2009
Ein Neueinstieg in das Agrarumweltprogramm ist möglich, die Förderung steht aber unter der Bedingung, dass Haushaltsmittel verfügbar sind. Dies bedeutet, dass für Antragsteller, die neu in Maßnahmen einsteigen wollen und zum 15. Mai 2012 Anträge auf Förderung von stoffeintragsmindernden Bewirtschaftungsmaßnahmen (S-Maßnahmen) mit Vorankündigung zum 14.10.2011 stellen, ab 2016 ggf. keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass ein sanktionsloser Ausstieg oder ein Umstieg in neue Maßnahmen ab 2014 nicht möglich sein sollten, müsse diese Antragsteller die Bewirtschaftungsauflagen und die Förderkriterien im letzten Jahr des Verpflichtungszeitraumes von fünf Jahren ohne finanziellen Ausgleich einhalten, soweit die zu erwartenden Übergangsregelungen der EU nicht etwas anderes vorsehen.
Den vollständigen Text der Richtlinie finden Sie hier:
Die Anzeige für das Förderbegehren im AuW-Programm, die jeweils bis 15. März für die Maßnahmen G (außer G1 und G10) A und T bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG einzureichen ist, finden Sie hier:
Das entsprechende Formular für die Vorankündigung der S-Maßnahmen, das jeweils bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen ist, finden Sie hier:
Der Förderantrag ist dann mit dem Sammelantrag jeweils bis zum 15. Mai einzureichen.
Folgende Maßnahmen sind förderfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil A:
Folgende Maßnahmen sind förderfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil A:
- S 1 Ansaat von Zwischenfrüchten
- S 2 Ansaat von Untersaaten
- S 3 Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat
- a) bei der Herbstbestellung
- b) bei der Frühjahrsbestellung
- S 4 Biotechnische Maßnahmen
- a) im Obstbau
- b) im Weinbau
- S 5 Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland
- S6 Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus
- Ö 1 Ökologischer Ackerbau
- Ö 2 Ökologische Grünlandwirtschaft
- Ö 3 Ökologischer Anbau von Gemüse
- Ö 4 Ökologischer Anbau von Obst und Baumschulprodukten
- Ö 5 Ökologischer Anbau von Wein
- Kontrollkostenzuschuss
G Extensive Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege
- G 1 Extensive Grünlandwirtschaft
- a) Weide
- b) Wiese
- G 2 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht vor erster Nutzung
- G 3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht
- a) erste Nutzung ab 15. Juni
- b) erste Nutzung ab 15. Juli
- G 4 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Aushagerung
- G 5 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Nutzungspause
- G 6 Naturschutzgerechte Beweidung mit später Erstnutzung
- G 7 Naturschutzgerechte Beweidung – Hutung mit Schafen und Ziegen
- a) Hutung von Dauergrünlandflächen
- b) Hutung von Heideflächen
- G 8 wird nicht angeboten
- G 9 Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen im Grünland
- G 10 Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland
A Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen
- A 1 Überwinternde Stoppel
- A 2 Bearbeitungspause im Frühjahr
- A 3 Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen auf Ackerland
- a) Selbstbegrünung mit Umbruch alle zwei Jahre
- b) Einsaat kräuterreicher Ansaatmischungen
- c) Ansaatmischungen von Kulturarten in unterschiedlichen Mengenverhältnissen
- d) Selbstbegrünung mit jährlichem Umbruch
- A 4 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) Als Zwischenfruchtanbau gilt der Anbau von Zwischenfrüchten, die nach Ernte der Hauptfrüchte zur Ansaat kommen und nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
d) In jedem Jahr muss eine Begrünung von mindestens 5 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen über Winter durch Ansaat von Zwischenfrüchten nach Ernte der Hauptfrucht erfolgen.
e) Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
f) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
e) Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
f) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
g) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
h) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
h) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Förderhöhe: 85,00 €/ha
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) Als Untersaatanbau gelten Untersaaten, die nach Ernte der Deckfrüchte nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
d) Als Untersaaten gelten außerdem Untersaaten in Mais, die vor Aussaat einer nachfolgenden Winterhauptfrucht umgebrochen werden können.
e) Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die als Untersaaten angelegt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
f) In jedem Jahr muss eine Begrünung von mindestens 5 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durch Ansaat von Untersaaten erfolgen.
g) Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
h) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
i) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
j) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
h) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
i) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
j) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Förderhöhe: 50,00 €/ha
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) Auf der im ersten Jahr beantragten Fläche, einschließlich möglicher Flächenerweiterungen gemäß Ziffer 7.2 dieser Richtlinie, Teil A, ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum die pfluglose konservierende Bodenbearbeitung oder die Direktsaat durchzuführen.
d) Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die mit dem Verfahren der dauerhaft konservierenden Bodenbearbeitung/Direktsaat angelegt werden, erhalten nur für das Verpflichtungsjahr, in dem die Ansaat erfolgt, eine Förderung.
d) Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die mit dem Verfahren der dauerhaft konservierenden Bodenbearbeitung/Direktsaat angelegt werden, erhalten nur für das Verpflichtungsjahr, in dem die Ansaat erfolgt, eine Förderung.
e) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
f) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
f) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
aa) bei der Herbstbestellung:
Verbot des Anbaus von fusariumanfälligen Winterweizensorten nach der Vorfrucht Mais.
Verbot des Anbaus von fusariumanfälligen Winterweizensorten nach der Vorfrucht Mais.
Förderhöhe: 68,00 €/ha
bb) bei der Frühjahrsbestellung:
aaa) Verbot des Anbaus von fusariumanfälligen Sommerweizensorten nach der Vorfrucht Mais.
bbb) Auf Flächen, auf denen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes Kartoffeln angebaut werden, wird im Jahr des Kartoffelanbaus keine Förderung gewährt.
Förderhöhe: 68,00 €/ha
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
a) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b) Jährlicher Einsatz von speziellen biotechnischen Verfahren zur Verminderung tierischer Schaderreger.
aa) Biotechnische Maßnahme im Obstbau
aaa) In jedem Jahr muss die förderfähige Fläche mindestens 5 Prozent der Obstbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.
bbb) Anwendung von Pheromonen/Granuloseviren zur Vermeidung tierischer Schaderreger.
ccc) Vorlage von Rechnungsbelegen, Wareneingangsbelegen und/oder Lagerbeständen von Pheromonen oder Granuloseviren.
Förderhöhe: 105,00 €/ha
bb) Biotechnische Maßnahmen im Weinbau
aaa) In jedem Jahr muss die förderfähige Fläche mindestens 5 Prozent der Weinbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.
bbb) Anwendung von Pheromonen zur Verminderung tierischer Schaderreger.
ccc) Vorlage von Rechnungsbelegen, Wareneingangsbelegen und/oder Lagerbeständen von Pheromonen.
Förderhöhe: 105,00 €/ha
4.3.5 Maßnahme S 5 – Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland:
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) Anlage von Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 6 m und höchstens 50 m
d) Anlage und Pflege mit Ansaatmischungen folgender Kulturarten: Kleegras, Ackergras.
e) Entstandene Bestandslücken sind durch Nachsaat zu schließen.
f) Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel.
g) Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu mulchen.
h) Maßnahme ist nur bis zu einer Flächengröße von maximal 5 ha des Einzelschlages förderfähig.
i) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
j) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
d) Anlage und Pflege mit Ansaatmischungen folgender Kulturarten: Kleegras, Ackergras.
e) Entstandene Bestandslücken sind durch Nachsaat zu schließen.
f) Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel.
g) Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu mulchen.
h) Maßnahme ist nur bis zu einer Flächengröße von maximal 5 ha des Einzelschlages förderfähig.
i) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
j) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Förderhöhe: 310,00 €/ha, im benachteiligten Gebiet 260,00 €/ha
4.3.6 Maßnahme S 6 - Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus:
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) In jedem Jahr sind auf mindestens 10 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes, mindestens jedoch auf 2 ha Ackerfutterpflanzen außer Silomais, Getreide oder Futterrüben als Hauptfrüchte anzubauen und zu ernten.
d) Auf der beantragten Fläche können Leguminosen nur im Gemisch mit Gräsern angebaut werden, bei kleinkörnigen Leguminosen (u.a. Klee, Luzerne) Anbau auch in Reinsaat möglich.
e) Das abgeerntete Ackerfutter darf nicht vor dem 16. Februar des auf die Ansaat folgenden Jahres umgebrochen werden.
f) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
g) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Vorankündigung bis 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr notwendig! Der Verpflichtungszeitraum beginnt bereits am 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr.
a) Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert (4.4.1. a)
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) In jedem Jahr sind auf mindestens 10 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes, mindestens jedoch auf 2 ha Ackerfutterpflanzen außer Silomais, Getreide oder Futterrüben als Hauptfrüchte anzubauen und zu ernten.
d) Auf der beantragten Fläche können Leguminosen nur im Gemisch mit Gräsern angebaut werden, bei kleinkörnigen Leguminosen (u.a. Klee, Luzerne) Anbau auch in Reinsaat möglich.
e) Das abgeerntete Ackerfutter darf nicht vor dem 16. Februar des auf die Ansaat folgenden Jahres umgebrochen werden.
f) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
g) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Förderhöhe: 267,00 €/ha, im benachteiligten Gebiet 217,00 €/ha
a) Die Maßnahmen werden auf Schlägen (Ackerland, Grünland, Gemüse, Obstbau, Baumschulprodukte, Weinbau) des Betriebes in Abhängigkeit von den beantragten Maßnahmen im gesamten Freistaat Sachsen gefördert.
b) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
c) Erhalt des Umfanges der Dauergrünlandflächen im Betrieb insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder Erstaufforstung.
d) Im Betrieb sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem jeweils zutreffenden Prämiensatz bei den Maßnahmen des ökologischen Landbaues förderfähig, wenn der Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren nach Nummer 7.3.1 dieser Richtlinie, Teil A selbst bewirtschaftet wird.
e) Die Verpflichtung „Ökologischer Landbau“ erstreckt sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes.
f) Der höhere Prämiensatz für das erste und zweite Verpflichtungsjahr kann ausschließlich für Antragsteller gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht nach dem Programm „Umweltgerechte Landwirtschaft“ (UL), Ökologischer Landbau gefördert wurden.
g) Antragsteller, die noch nicht am Programm UL, Ökologischer Landbau teilnahmen, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine zweijährige Umstellungszeit auf den ökologischen Landbau nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung vollzogen haben, erhalten den niedrigeren Prämiensatz.
h) Flächenzugänge gemäß Nummer 7.2 dieser Richtlinie, Teil A werden mit dem im Verpflichtungsjahr gültigen Prämiensatz für die jeweilige Maßnahme nach Ö 1 bis Ö 5 gefördert.
i) Ab dem dritten Verpflichtungsjahr bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums wird ausschließlich der niedrigere Prämiensatz für die bisher geförderten Flächen sowie für Flächenzugänge bewilligt.
j) Einhaltung der Bestimmungen zur ökologischen Bewirtschaftung im gesamten Betrieb nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einschließlich der Unterstellung unter das dazugehörige jeweils geltende Kontrollsystem.
k) Einhaltung der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung vom 30. März 2006, Buchstabe C, Nummer 5.2 zum Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
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4.3.8 Maßnahmen G 1, G 2, G 3, G 4, G 5, G 6, G 7, G 9 und G 10 – Extensive Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege sowie Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland:
a) Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b) Nutzung der geförderten Flächen ohne Grünlandumbruch.
c) Keine Reliefmelioration.
d) Keine Ablagerung von Materialien jeglicher Art, außer der zwischenzeitlichen Lagerung von Schnittgut einschließlich Silageballen und Heuballen auf den einbezogenen Flächen.
e) Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
f) Verzicht auf die Neuanlage oder Wiederherstellung nicht funktionsfähiger Be- und Entwässerungssysteme, es sei denn, es liegt eine Gestattung nach Naturschutz- oder anderen Rechtsvorschriften vor.
g) Vorlage der Naturschutzfachlichen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der beantragten Maßnahmen und Flächen (außer bei Maßnahme G 1 und G 10).
h) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
h) Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum.
a) Die Maßnahme kann auf dem gesamten Grünland des Betriebes durchgeführt werden.
b) Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
c) Die Maßnahme kann nur gefördert werden, wenn die jährlich ausgebrachte Wirtschaftsdüngermenge in Höhe des Anfalls von 1,4 GVE/ha und der Viehbesatz von 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche des Betriebes nicht überschritten werden.
d) Ordnungsgemäße Beräumung des Schnittgutes.
e) Durchführung von Bestandsverbesserungsmaßnahmen auf dem Grünland im Freistaat Sachsen ohne Umbruch. Ausnahmen können vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zugelassen werden.
f) Bei Neu- und Nachsaaten Verwendung der Sächsischen Qualitätssaatmischungen nach den Empfehlungen des LfULG.
g) Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Abweichend davon kann das LfULG die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und der Neophyten: Riesenbärenklau, Drüsiges Springkraut, Japan-Knöterich, Sachalin-Knöterich mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung im Einzelfall zulassen.
aa) Extensive Weide
aaa) Mindestbesatzstärke von 0,3 RGV/ha auf der für diese Maßnahme beantragten Grünlandfläche.
bbb) Nutzung der Fläche als Mähweide und Weide.
Förderhöhe: 108,00 €/ha
bb) Extensive Wiese
aaa) Nachweide ab 15. August möglich.
bbb) Futterwirtschaftliche oder energetische Nutzung des Aufwuchses einschließlich Kompostierung.
Förderhöhe: 108,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Mindestens eine Mähnutzung pro Jahr.
b) Beräumung des Mähgutes.
c) Keine N-Düngung vor der ersten Nutzung.
d) Erste Nutzung frühestens ab 15. Juni .
e) Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung des Mähgutes bis spätestens 31. Juli .
f) Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
g) Beweidung nur in Form einer Nachbeweidung ab frühestens 1. August .
Förderhöhe: 312,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr bei
a) Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr bei
- Nachbeweidung frühestens ab 1. August und
b) mindestens eine Mähnutzung pro Jahr bei
- Nachbeweidung frühestens ab 1. September
c) Beräumung des Mähgutes.
d) Keine N-Düngung.
e) Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
f) Einhaltung des Zeitraumes für die erste Nutzung:
f) Einhaltung des Zeitraumes für die erste Nutzung:
aa) Erste Nutzung frühestens ab 15. Juni . Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung des Mähgutes bis 31. Juli.
Förderhöhe: 373,00 €/ha
bb) Erste Nutzung frühestens ab 15. Juli . Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung des Mähgutes bis spätestens 31. Oktober.
Förderhöhe: 394,00 €/ha
g) Beweidung nur in Form einer Nachbeweidung:
aa) Bei erster Nutzung frühestens ab 15. Juni , Nachbeweidung frühestens ab 1. August .
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Dreimalige Schnittnutzung pro Jahr mit jeweiliger Beräumung des Mähgutes.
a) Dreimalige Schnittnutzung pro Jahr mit jeweiliger Beräumung des Mähgutes.
b) Keine N-Düngung.
c) Erste Nutzung im ersten, dritten, fünften und siebenten Verpflichtungsjahr, frühestens ab dem 1. Juni .
d) Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung des Mähgutes in diesen Jahren bis spätestens 1. Juli .
e) Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
f) Beweidung nur in Form einer Nachbeweidung ab frühestens 1. September.
Förderhöhe: 352,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr.
a) Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr.
b) Beräumung des Mähgutes.
c) Keine N-Düngung.
d) Abschluss der ersten Nutzung (Mähnutzung) einschließlich Beräumung des Mähgutes bis spätestens 10. Juni .
e) Zweite Nutzung frühestens ab 15. September .
f) Kein Eggen. Walzen und Abschleppen nur nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzfachbehörde.
g) Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Förderhöhe: 392,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Mindestens eine Weidenutzung pro Jahr.
a) Mindestens eine Weidenutzung pro Jahr.
b) Keine zusätzliche N-Düngung.
c) Keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe).
d) Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
e) Einhaltung eines durchschnittlichen Viehbesatzes von mindestens 0,3 RGV/ha des geförderten Weideschlages für die definierte Weideperiode.
f) Erste Nutzung frühestens ab 1. Juni.
g) Vorlage und Einhaltung eines jährlichen Weideplanes (gemäß Formblatt), der von der zuständigen Naturschutzfachbehörde bestätigt ist.
h) Maßnahme wird ab einer Mindestgröße des Einzelschlages von 0,3 ha gefördert.
Förderhöhe: 190,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Keine zusätzliche N-Düngung.
a) Keine zusätzliche N-Düngung.
b) Keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe).
c) Vorlage und Einhaltung eines jährlichen Weideplanes (gemäß Formblatt), der von der zuständigen Naturschutzfachbehörde bestätigt ist.
d) Pferchung nur auf den im Weideplan definierten Flächen.
e) Hutung der Flächen mit Schafen und/oder Ziegen.
Förderhöhe: 385,00 €/ha Hutung von Dauergrünlandflächen
Förderhöhe: 534,00 €/ha Hutung von Heideflächen
Förderhöhe: 534,00 €/ha Hutung von Heideflächen
Weideplan für Maßnahme G6 und G7 finden Sie hier:
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Mindestbreite der Brachestreifen drei Meter.
a) Mindestbreite der Brachestreifen drei Meter.
b) Keine Düngung.
c) Pflegeschnitt (Mahd mit Beräumung) zwischen dem 15. August und dem 15. November mindestens alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum, beginnend im ersten oder im zweiten Verpflichtungsjahr gemäß Festlegung der zuständigen Naturschutzfachbehörde.
d) Maßnahme wird nur im Zusammenhang mit unmittelbar angrenzenden genutzten Grünlandbereichen (keine aus der Erzeugung genommenen Flächen) innerhalb eines Feldblocks gefördert.
e) Maßnahme wird ab einer Mindestgröße von 0,1 ha bis maximal 2 ha des Einzelschlages gefördert.
Förderhöhe: 536,00 €/ha
4.3.17 Maßnahme G 10 – Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland:
a) Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen.
b) Die Maßnahme kann auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes durchgeführt werden.
c) Die umzuwandelnde Ackerfläche ist durch eine gezielte Ansaat/Nachsaat zu begrünen.
d) Ein Umbruch der geförderten Grünlandfläche ist verboten.
e) Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
f) Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu beweiden.
g) Das Schnittgut ist landwirtschaftlich (einschließlich energetische Nutzung) zu verwerten (Mulchverbot).
f) Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu beweiden.
g) Das Schnittgut ist landwirtschaftlich (einschließlich energetische Nutzung) zu verwerten (Mulchverbot).
Förderhöhe: 345,00 €/ha
4.3.18 Maßnahmen nach A – Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen:
a) Darstellung der Lage des Schlages in digitaler Form.
b) Keine Reliefmelioration.
c) Keine Ablagerung von Materialien jeglicher Art auf den einbezogenen Flächen.
d) Vorlage der Naturschutzfachlichen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der beantragten Maßnahmen und Flächen.
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) In jedem Jahr ist mindestens eine fachlich geeignete Fläche mit dieser Maßnahme zu bewirtschaften.
a) In jedem Jahr ist mindestens eine fachlich geeignete Fläche mit dieser Maßnahme zu bewirtschaften.
b) Anbau von Getreide, Mais, Sonnenblumen oder Leguminosen.
c) Stehenlassen der Stoppeln oder Ernterückstände nach der Ernte bis zum 15. Februar des Folgejahres.
d) In der Zeit zwischen der Ernte und dem 15. Februar des Folgejahres keine Stoppelbearbeitung, kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie keine mechanische Unkrautbekämpfung.
Förderhöhe: 87,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
Keine Bearbeitung (Bodenbearbeitung, Düngung, Ausbringung Pflanzenschutzmittel und Wachstumsregulatoren, mechanische Unkrautbekämpfung) zwischen dem 1. März und dem 30. April .
Förderhöhe: 296,00 €/ha
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel.
a) Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel.
b) Keine Nutzung des Aufwuchses.
c) Anlage und Pflege der Fläche nach einer der folgenden Varianten gemäß Festlegung der zuständigen Naturschutzfachbehörde:
aa) Selbstbegrünung mit Umbruch der Brachefläche alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum zwischen 15. September und 15. Februar.
Förderhöhe: 451,00 €/ha
bb) Einsaat kräuterreicher Ansaatmischungen in unterschiedlichen Mischungs- und Mengenverhältnissen. Pflegeschnitt mindestens alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum.
Förderhöhe: 495,00 €/ha
cc) Ansaatmischungen folgender Kulturarten in unterschiedlichen Mengenverhältnissen: Ackerbohne, Buchweizen, Erbse, Klee, Kulturmalve, Lein, Lupine, Luzerne, Markstammkohl, Ölrettich, Phacelia, Raps, Saatwicke, Senf, Sonnenblume, Getreide- sowie Gräserarten und ausgewählte krautige Wildpflanzen. Pflegeschnitt mindestens alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum.
Förderhöhe: 477,00 €/ha
dd) Selbstbegrünung mit jährlichem Umbruch der Brachefläche zwischen 15. September und 15. Februar entsprechend der Festlegung der Naturschutzfachbehörde auf jährlich mindestens einer fachlich geeigneten Fläche.
Förderhöhe: 517,00 €/ha
d) Maßnahme wird nur bis zu einer Flächengröße von maximal 5 ha des Einzelschlages gefördert.
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4.3.21 Maßnahme A 4 – Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen:
Das Förderbegehren ist bis zum 15. März bei der zuständigen Aussenstelle des LfULG anzuzeigen!
a) Dreimal in 5 oder 6 Jahren oder viermal in 7 Jahren Getreideanbau.
a) Dreimal in 5 oder 6 Jahren oder viermal in 7 Jahren Getreideanbau.
b) Kein Anbau von Mais, Raps, Sonnenblumen.
c) Keine Untersaaten.
d) Ausschließliche Verwendung organischer Wirtschaftsdünger (Rinder-/Schweinegülle/Stallmist) maximal im zweiten und vierten und sechsten Verpflichtungsjahr.
e) Stoppelbearbeitung frühestens ab dem 15. September .
f) Kein Einsatz von Herbiziden, Rodentiziden, Insektiziden und Wachstumsregulatoren.
g) Mechanische Ackerwildkrautbekämpfung bei Anbau von Getreide nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Förderhöhe: 63,00 €/ha
5.3 Bagatellgrenze
Erstmalig gestellte Anträge werden nur bewilligt, wenn der vorläufige Erstbewilligungsbetrag 200 EUR je Antrag übersteigt.
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden nur Maßnahmen auf landwirtschaftlichen und teichwirtschaftlichen Flächen im Freistaat Sachsen. Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar und auf einer bestimmten Fläche (Schlag) nicht kombinierbar. Ausnahmen sind unter Nummer 6.2.3 und 6.2.4 dieser Richtlinie, Teil A geregelt.
Link:
www.landwirtschaft.sachsen.de/foerderung/94.htm
Link:
www.landwirtschaft.sachsen.de/foerderung/94.htm
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007)
SächsABl. Jg. 2008 Bl.-Nr. 5 S. 218 Gkv-Nr.: 5563-V08.2
(Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007)
SächsABl. Jg. 2008 Bl.-Nr. 5 S. 218 Gkv-Nr.: 5563-V08.2
Fassung gültig ab: 01.01.2009
Den ausführlichen Text der Richtlinie können Sie hier nachlesen:
Im Rahmen dieser Richtlinie werden zu diesem Zweck folgende Maßnahmen unterstützt:
A Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
A1. Biotopgestaltung
A.2 Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes
A.3 Technik und Ausstattungsgegenstände
A.4 Investive Artenschutzmaßnahmen
A.3 Technik und Ausstattungsgegenstände
A.4 Investive Artenschutzmaßnahmen
B Wiederkehrende Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
B.1 Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege
B.2 Obstgehölzschnitt
B.3 Verwertung von Biomasse aus Naturschutzmaßnahmen
B.4 Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen
C Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit
C.1 Naturschutzberatung für Landnutzer
C.2 Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
C.2 Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
D Komplexvorhaben des Naturschutzes
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007)
SächsABl. Jg. 2007 Bl.-Nr. 45 S. 1495 Gkv-Nr.: 5563-V07.6
Fassung gültig ab: 01.01.2009
SächsABl. Jg. 2007 Bl.-Nr. 45 S. 1495 Gkv-Nr.: 5563-V07.6
Fassung gültig ab: 01.01.2009
Den ausführlichen Text der Richtlinie können Sie hier nachlesen:







